Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Fa. „Thomas Dressen“ – nachfolgend „Agentur“ genannt – und Kunden, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keine Verbraucher sind. Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.2  Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind diese AGB fester Bestandteil aller Verträge des Kunden mit der Agentur. Bedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen oder sie ergänzen, wird widersprochen.

§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Zur Übertragung von Nutzungsrechten ist eine schrift­liche Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden notwendig. Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung die zulässigen Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet werden, werden Nutzungsrechte nur insoweit übertragen, wie es für die Erreichung des von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszwecks erforderlich ist. Die Präsentation von Entwurfsarbeiten hat ohne eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung keine Übertragung von Nutzungsrechten zur Folge.
2.2 Die Agentur überträgt stets nur das einfache Nutzungsrecht. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Kunden an Dritte ist ausgeschlossen, soweit die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
2.3 Jede Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt stets unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
2.4 Vorschläge des Kunden bei der Gestaltung begründen kein Miturheberrecht.
2.5 Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist verboten. Ein schuldhafter Verstoß berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.6 Bei jeder Verletzung des Urheberrechts behält sich die Agentur vor, den Kunden auf Unterlassung und – bei Verschulden – auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere in den Fällen einer Verwertung von Entwürfen und Reinzeichnungen über den vereinbarten Umfang hinaus oder einer Nutzung vor Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 3 Vergütungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

3.1 Alle Preise verstehen sich als Netto­beträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sofort nach Stellung der Rechnung. Ein Skonto-Abzug ist unzulässig.
3.2 Zur Deckung ihres Aufwands ist die Agentur berechtigt, mit dem Kunden angemessene Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Die Zahlungen haben sich am Fortschritt der Arbeiten zu orientieren. Sofern Teilzahlungen nicht fristgerecht erbracht werden, kann die Agentur von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Dadurch entstandene Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Agentur. Bei Verzug mit einer oder mehreren Teilzahlung(en) behält sich die Agentur zudem vor, Verzögerungsschäden geltend und/oder von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
3.3 Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Leistungen. Dies gilt auch, soweit Entwürfe erbeten werden.
3.4 Sonderleistungen der Agentur sind nicht preisinbegriffen, sondern zusätzlich zu vergüten. Hierunter fallen insbesondere Veränderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags gewesen sind, oder solche die erst nach Abschluss der ersten Korrekturphase ­mitgeteilt werden.Berechtigte Ansprüche des Kunden wegen Mängeln (§§ 10,11) bleiben davon unberührt.
3.5 Soweit es auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht, ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung des Kunden mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen. Satz 2 gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

4.1. Verbindliche Liefertermine und Fristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Beauftragt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen, verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit und sind nachzuverhandeln.
4.3 Gerät der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung (§ 5) oder der Zahlung eines vereinbarten Teilbetrags (§ 3) in Verzug und macht die Agentur aus diesem Grund von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, verlängern sich zugesagte Termine und Fristen für die Dauer des Verzugszeitraums.

§ 5 Pflichten des Kunden

5.1 Soweit für die Fertigstellung eine Mitwirkungshandlung des Kunden notwendig ist, hat der Kunde diese rechtzeitig vorzunehmen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet,

    1. der Agentur die von ihm – laut Vertrag – selbst zu liefernde Inhalte, wie z. B. Texte oder Bilder, rechtzeitig und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, bzw. diese Inhalte,  z. B. auf seiner Homepage, selbstständig einzupflegen
    2. auf Aufforderung der Agentur die von ihr erbrachten Leistungen (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen, Farbandrucke, Texte) zu überprüfen und gegenüber der Agentur in Textform (z. B. per ­E-Mail) freizugeben.

5.2. Für den Fall, dass Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen werden, richten sich die Rechte der Agentur (Entschädigung, Kündigungsmöglichkeit) nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 642, 643 BGB.
5.3 Bei den vom Kunden selbst einzupflegenden Inhalten oder den von ihm zur Verfügung gestellten Texten übernimmt der Kunde die ausschließliche Verantwortung für deren inhaltliche und formale Richtigkeit. Eine Überprüfung durch die Agentur ist nicht Vertragsgegenstand und findet nicht statt.
5.4 Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen und Materialien (z. B. Fotos, Texte, etc.) berechtigt ist und dass diese frei von Rechten Dritter sind. Eine Haftung hierfür übernimmt die Agentur nicht. Der Kunde stellt die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung dieser Vorlagen/Materialien entstehen.
5.5 Die Agentur führt keine Rechtsberatung durch. Diese ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand. Der Kunde hat die von ihm vorgesehene Nutzung eigenständig auf ihre rechtliche Zulässigkeit, insbesondere in wettbewerbs- und markenrechtlicher Hinsicht, zu überprüfen oder einen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen (z. B. Eintragungsfähigkeit) hat der Kunde ebenso auf eigene Rechnung durchzuführen und sind von der Agentur nicht geschuldet.

§ 6 Fremdleistungen

6.1. Die Agentur ist berechtigt, Fremdleistungen (z. B. Druckerei-Arbeiten) im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen, soweit sie vom Kunden hierzu beauftragt wurde.
6.2 Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden selbst Verträge über Fremdleistungen abschließt, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von denjenigen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus einem solchen Vertragsschluss ergeben.
6.3 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, übernimmt die Agentur bei Fremdleistungen keine Produktionsüberwachung.

§ 7 Eigentum, Herausgabe von Daten

7.1 Das Eigentum an Entwürfen und Reinzeichnungen verbleibt stets bei der Agentur. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat eine Rückgabe von Entwürfen und Reinzeichnungen innerhalb eines Monats nach deren Aushändigung zu erfolgen. Bei Beschädigung oder Verlust behält sich die Agentur Schadensersatzansprüche vor.
7.2. Ohne gesonderte Vereinbarung und Vergütung ist die Agentur nicht verpflichtet, Dateien, Datenträger, Daten oder Layouts an den Kunden herauszugeben. Nach der Herausgabe ist eine Änderung derselben nur mit Einwilligung der Agentur gestattet.

§ 8 Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur 5-10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster sowie digitale Publikationen (z. B. Webseiten, Apps, etc.)  zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 9 Gefahrübergang

Sofern auf Wunsch des Kunden eine Versendung von Materialien (Entwürfen, Reinzeichnungen, Drucksachen, etc.) an dessen Firmensitz erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über, sobald die Agentur oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen das Material dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person übergeben hat.

§ 10 Druckfreigabe, Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit Maßgabe der nachfolgenden Einschränkungen:

  1. Der Kunde hat die Leistung der Agentur nach Erhalt unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die bei der ­Überprüfung entdeckten Mängel hat der Kunde der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder die Mängelanzeige, gilt die Leistung der Agentur als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind ebenso unverzüglich zu rügen, ansonsten gilt die Leistung auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Beweislast hierfür trifft den Kunden.
  2. Fordert die Agentur den Kunden zur Druck-Freigabe auf, hat der Kunde die Leistung der Agentur vor Abgabe einer solchen Erklärung insbesondere auf eventuelle Mängel bei der Gestaltung (z. B. Farbauswahl) und auf ihre inhaltliche Richtigkeit (z. B. Rechtschreibung, zutreffende Texte) hin zu überprüfen. Die Freigabe durch den Kunden entbindet die Agentur von jeder Verantwortung für zwar erkennbare, jedoch vom Kunden nicht beanstandete Fehler.
  3. Mängelrügen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
  4. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen, die lediglich Fragen des persönlichen Geschmacks des Kunden betreffen, berechtigen nicht zur Mängelrüge, sofern die Leistung der Agentur bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Kunde nach Art des Werks keine andere Leistung erwarten kann.
  5. Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Der Kunde hat bei einem nur unerheblichen Mangel, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte, darüber hinaus nicht das Recht, die Annahme der Leistung zu verweigern.

10.2 Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB verlangen. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche richtet sich im Übrigen nach § 12 dieser AGB.

§ 11 Schadensersatz

11.1 Der Agentur haftet auf Schadensersatz, soweit Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.2 Im Falle

  1. der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der ­Gesundheit,
  2. des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
  3. der Übernahme einer schriftlichen Garantie oder
  4. bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die Agentur ohne Geltung der oben genannten Einschränkungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen

Gewährleistungs- und Schadensersatzan­sprüche verjähren immer ein Jahr nach Abnahme. Dies gilt nicht

  1. für Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  2. für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Rechtsgütern des Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
  3. sofern die Agentur einen Mangel arglistig verschweigt oder
  4. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

In diesen Fällen verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorgaben.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort ist Sitz der Agentur.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.3 Der Sitz der Agentur ist ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Agentur ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
13.4 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.